ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN AN DIE SEIFERT LOGISTICS GROUP
§ 1 Geltungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB") gelten für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Leistungen") eines Lieferanten (nachfolgend „Auftragnehmer") an die Seifert Logistics GmbH und die mit dieser Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundenen inländischen Unternehmen (nachfolgend „Seifert"). Für Transportaufträge gelten ausschließlich die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für von der Seifert Logistics Group erteilte Transportaufträge".
  2. Die AEB gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Erteilung einzelner Aufträge seitens des Auftragnehmers auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.
  3. Diese AEB gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Entgegennahme der Dienstleistung. Soweit über die entsprechend anzuwendenden Regelungen dieser AEB hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonstigen Vereinbarungen Seifert weitergehende Rechte zustehen, bleiben diese unberührt.

 

§ 2 Auftragserteilung und technische Unterlagen

  1. Auftragserteilungen durch Seifert bedürfen der Schrift- oder Textform.
  2. Seifert ist berechtigt, Auftragserteilungen kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer diese Seifert nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach Erhalt mindestens in Textform unverändert bestätigt. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  3. Wenn Zeichnungen und elektronische Modelle zur Verfügung gestellt werden, gelten im Zweifel immer die Daten auf der Zeichnung.
  4. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen muss der Auftragnehmer Seifert unaufgefordert schriftlich über jede wesentliche Produktänderung vorab mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens 3 Wochen informieren. In den Fällen einer laufenden Belieferung oder einer Belieferung nach Produktfreigabe ist der Auftragnehmer desweiteren verpflichtet, bei jeder Änderung der Fertigungsbedingungen in seinem Betrieb und/oder Abweichungen von vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Produktion, einzuhaltender Normen, zu verwendender Rohstoffe, der Kennzeichnung und sonstiger produktrelevanter Eigenschaften und Angaben sowie beim Austausch von Rohstoffen, Werkzeugen, Maschinen und/oder bei der Einführung neuer Fertigungsverfahren den Liefergegenstand auf alle Abweichungen und Veränderungen hin zu untersuchen und Seifert von solchen Abweichungen und Veränderungen unverzüglich in Textform Mitteilung zu machen. Unterlässt der Auftragnehmer eine solche Mitteilung in den vorgenannten Fällen, so gilt § 377 HGB auch dann nicht, wenn die veränderte Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu einem Mangel führt.

 

§ 3 Fristen und Folgen von Fristüberschreitungen

  1. Termine und Fristen für die Leistungen, die in der Auftragserteilung genannt oder anderweitig vereinbart sind, sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer Seifert unverzüglich schriftlich oder in Textform unter Darlegung der Gründe zu benachrichtigen.
  2. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich die Rechte von Seifert – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen im nachstehenden Absatz 3 bleiben unberührt.
  3. Ist der Auftragnehmer in Verzug, kann Seifert – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – auch pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 0,5 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspäteten Leistung. Seifert bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Seifert nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
  2. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus" an den in der Auftragserteilung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz der beauftragenden Seifert-Gesellschaft zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  3. Bei Lieferungen ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Seifert-Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat Seifert die hieraus resultierenden Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist Seifert eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von Sachen geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf Seifert über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts.
  5. Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahmeerklärung durch Seifert nicht.
  6. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht nach Bezahlung auf Seifert über. Jeder verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
  7. Teillieferungen und -leistungen bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Seifert.
  8. Die Lieferung von Ware erfolgt in der Regel in handelsüblicher Einweg-Standardverpackung. Bei Verwendung von Mehrweg-Verpackung hat der Auftragnehmer die Verpackung leihweise zur Verfügung zu stellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers. Erklärt Seifert sich ausnahmsweise mit der Übernahme der Verpackungskosten einverstanden, sind diese zum nachgewiesenen Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf schonenden Einsatz von Ressourcen und Energie ist stets zu achten.
  9. Erbringt der Auftragnehmer Leistungen auf dem Betriebsgelände von Seifert, ist er zur Einhaltung der Hinweise zu Sicherheit, Umwelt-, Brandschutz und effizientem Energieeinsatz für Betriebsfremde in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

 

§ 5 Preise

  1. Der in der Auftragserteilung genannte Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  2. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, beinhaltet der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen, die zur vollständigen Herstellung der zu erbringenden Leistung erforderlich sind, wie z.B. Kosten für Hilfsmittel, Fracht, Zölle, Verpackungsmaterial und dessen Abtransport, Transport oder notwendiger Sondertransport an die von Seifert bestimmte Verwendungsstelle sowie alle Aufwendungen zur Durchführung von betriebsbereiten Aufbau- und Montagearbeiten.
  3. Rechnungen sind mit Bezug zur Bestellnummer und Position zu erstellen und elektronisch im PDF-Format an Seifert zu senden. Rechnungen müssen den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere müssen die Anforderungen gemäß § 14 Abs. 4 UStG erfüllt sein.
  4. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (gegebenenfalls einschließlich einer Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn Seifert innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, gewährt der Auftragnehmer 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von Seifert eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist Seifert nicht verantwortlich.
  5. Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

§ 6 Mängel

  1. Im Falle von mangelhaften Leistungen und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften und – ausschließlich zugunsten von Seifert – die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
  2. Der Auftragnehmer ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat demgemäß seine Lieferungen und Leistungen umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.
  3. Mangelhafte Leistungen sind unverzüglich durch mangelfreie Leistungen zu ersetzen oder mangelfrei zu wiederholen.
  4. Eine Nachbesserung mangelhafter Leistungen bedarf der Zustimmung von Seifert.
  5. Unbeschadet der gesetzlichen Rechte (insbesondere Rücktritt, Minderung sowie Schadens- und Aufwendungsersatz), kann Seifert nach eigener Wahl den Mangel selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen und vom Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Aufwendungen und einen entsprechenden Vorschuss verlangen, wenn der Auftragnehmer den Mangel auch innerhalb einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgeholfen hat und der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert.
  6. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden oder zur Beseitigung geringfügiger Mängel ist Seifert berechtigt, nach vorhergehender Information des Auftragnehmers und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Auftragnehmers den Mangel und etwaige dadurch entstandene Schäden selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Seifert einen Mangel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug und damit höhere Schäden zu vermeiden.
  7. Die Verjährungsfrist für Ansprüche von Seifert aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.

 

§ 7 Haftung von Seifert

  1. Außer im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragsverpflichtungen, für Ansprüche aus Produkthaftung sowie bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, können gegen Seifert Schadensersatzansprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln Seiferts geltend gemacht werden.

 

§ 8 Produkthaftung

  1. Ist der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er Seifert insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Auftragnehmer Aufwendungen gemäß §§ 683 , 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von Seifert durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird Seifert den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Der Auftragnehmer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.

 

§ 9 Schutzrechte

  1.  Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seinen Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere keine Patent- und Schutzrechte, verletzt werden. Wird Seifert von einem Dritten wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, Seifert von diesen Ansprüchen freizustellen. Alle Aufwendungen, die Seifert aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendiger Weise erwachsen, sind zu erstatten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
  2. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche von Seifert beträgt 10 Jahre, beginnend mit dem Abschluss des betreffenden Einzelvertrags.

 

§ 10 Gesetzliche Bestimmungen, Auditierungen

  1. Im Rahmen abgeschlossener Verträge sind vom Auftragnehmer sämtliche gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben der jeweiligen einschlägigen Rechtsordnung des Herstellungs- und Lieferortes einzuhalten, auch wenn sie in diesen AEB keine explizite Erwähnung finden.
  2. Der Auftragnehmer räumt Seifert ein Auditrecht zur Überprüfung der menschenrechts- und umweltbezogenen gesetzlichen Pflichten ein. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass Seifert bei Bedarf auch bei seinen Lieferanten und Unterlieferanten ein entsprechendes Audit durchführen kann. Auftragnehmer stellt Seifert von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich auf eine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer beziehen.

 

§ 11 Gefahren- und deklarationspflichtige Stoffe

  1. Enthält die Lieferung Güter, die gemäß den einschlägigen Regelungen als Gefahrgut oder Gefahrstoff zu klassifizieren sind, teilt der Auftragnehmer dies Seifert spätestens mit Auftragsbestätigung in Textform oder Schriftform mit. Den Sendungen sind die jeweils erforderlichen aktuellen Sicherheitsdatenblätter beizulegen.
  2. Sofern der Auftragnehmer Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 EG-Verordnung Nr.1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) liefert, hat er dafür einzustehen, dass er seiner Pflicht zur Weitergabe bestimmter Informationen gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung ausreichend nachkommt. Liefert der Auftragnehmer Produkte, deren Produktbestandteile deklarationspflichtige Stoffe enthalten, so hat er insofern die jeweiligen gesetzlichen Verpflichtungen am Herstellungs- und Lieferort einzuhalten und Seifert von entsprechenden Ansprüchen freizustellen. Soweit Deklarationspflichten bestehen, sind diese spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung Seifert gegenüber entsprechend den Vorgaben zu deklarieren, sofern keine weitergehenden gesetzlichen Verpflichtungen und Vorgaben bestehen.

 

§ 12 Fertigungsmittel (Modelle, Muster, Werkzeuge etc.)

  1. Soweit von Seifert Fertigungsmittel ganz oder teilweise bezahlt wurden, überträgt der Auftragnehmer das Eigentum an Seifert. Die Übergabe wird durch ein Leihverhältnis ersetzt, das hiermit vereinbart wird und aufgrund dessen der Auftragnehmer bis auf Widerruf zum Besitz des Fertigungsmittels berechtigt ist.
  2. Innerhalb der geplanten Ausbringungsmenge gehen die Kosten für Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der Fertigungsmittel zu Lasten des Auftragnehmers.
  3. Diese Fertigungsmittel dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Seifert geändert werden. Sie sind gesondert aufzubewahren und das Eigentum der Seifert ist am Fertigungsmittel selbst und in den Geschäftsbüchern des Auftragnehmers kenntlich zu machen. Sie dürfen nicht für eigene Zwecke benutzt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftragnehmer hat die Fertigungsmittel auf seine Kosten zum Neupreis gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Diebstahl und Vandalismus zu versichern.
  4. Soweit nicht anders vereinbart und der Auftragnehmer nicht noch laufende Bestellungen zu erfüllen hat, kann Seifert die Fertigungsmittel jederzeit herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftragnehmer nicht zu.

 

§ 13 Import und Export

  1. Bei Leistungen, die aus einem EU-Mitgliedsstaat außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Auftragnehmer seine EU-Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben. Sofern der Auftragnehmer in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ansässig ist, hat er die Lieferungen, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zwischen den Parteien, verzollt anzuliefern.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in jedem Fall die Außenhandelsvorschriften (insbes. die Exportkontroll- und Zollbestimmungen), die im Lieferland oder am Sitz des Auftragnehmers anwendbar sind und – sofern anwendbar – die Vorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Der Auftragnehmer hat in allen den Lieferungen beigefügten Vertriebsdokumenten (Lieferschein, Rechnung, etc.) ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-(Re)Exportbestimmungen unterliegende Leistungen mit entsprechender Klassifizierung (Ausfuhrlistenposition, Nummer der europäischen Dual-Use-Liste bzw. Export Control Classification Number) zu kennzeichnen, sowie die geltende statistische Warennummer (HS-Code) und das Ursprungsland mitanzugeben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 abzugebenden Erklärungen und Auskünfte abzugeben, Überprüfungen durch die Zollbehörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen zu beschaffen.
  3. Handelt es sich bei den geschuldeten Leistungen um Technologien im Sinne von technischem Wissen, welche den US-Exportkontrollregularien (EAR, ITAR), der europäischen Dual Use Verordnung oder der deutschen Ausfuhrliste unterliegen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, Seifert hierauf schriftlich oder in Textform hinzuweisen.

 

§ 14 Geheimhaltung, Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Durchführung der Leistungen bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden.
  2. Anderen Rechtspersonen, derer er sich bei Erfüllung seiner Pflichten bedient, wird der Auftragnehmer diese Geheimhaltungsverpflichtung ebenfalls auferlegen.
  3. Beide Seiten sind verpflichtet, die jeweils einschlägigen Datenschutzvorschriften einzuhalten, insbesondere die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).§ 1 Geltungsbereich

 

§ 15 Compliance

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für sein Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er unterstützt und achtet die Grundsätze des „Global Compact" („UNGC"), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work") in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere wird der Auftragnehmer in seinem Unternehmen
    • keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
    • die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Arbeitgeberverpflichtungen einhalten,
    • die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderliches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen sowie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
    • jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
    • die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und
    • Antibestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
    • alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
    • sich in der Lieferkette für die Einhaltung der vorgenannten Grundsätze, insbesondere der Menschenrechts- und Umweltstandards zwecks Vorbeugung entsprechender Risiken angemessen einzusetzen.

 

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschrift des deutschen internationalen Privatrechts
  2. Für sämtliche Streitigkeiten ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Diese AEB liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen der beiden Versionen hat die deutsche Version Vorrang.

 

3/2023

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Seifert Logistics GmbH und den mit dieser Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundenen inländischen Unternehmen (nachfolgend „Seifert") an Transportunternehmer (nachfolgend „Auftragnehmer") erteilten Aufträge zur Durchführung von nationalen und internationalen Transporten im Straßengüterverkehr.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmerverbände oder des Auftragnehmers finden grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Erteilung einzelner Aufträge seitens des Auftragnehmers auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.

 

§ 2 Auftragserteilung

  1. Einzelaufträge werden von Seifert in der Regel durch Transportbestätigung per E-Mail bestätigt; sofern der Auftragnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von 2 Stunden während der üblichen Geschäftszeiten) widerspricht, wird der Inhalt der Transportbestätigung verbindlich.
  2. Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Transportaufträgen, den Transportdokumenten sowie den auftragsbezogenen Einzelweisungen von Seifert.
  3. Die Transporte sind im Selbsteintritt zu erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern für einzelne Transportaufträge bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Seifert.

 

§ 3 Durchführung der Transporte

  1. Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen Transportauftrag LKW in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität einsetzen. Be- und Entladung der Güter und deren ausreichende Bewachung sowie die Sicherung gegen Schäden während der Fahrt obliegen dem Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge während des Transportes jederzeit über ein flächendeckend bestehendes Mobilfunknetz erreichbar sind.
  3. Der Auftragnehmer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
  4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Transport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter, Auflieger und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreien Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen.
  5. Der Auftragnehmer versichert ferner, dass für alle von ihm oder etwaigen Subunternehmern zur Beförderung von Seifert-Aufliegern eingesetzten Fahrzeuge ein Anhängerzuschlag entrichtet wird.
  6. Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen/Ladungssicherungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
  7. Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt.
  8. Die Verpflichtung zur Ladungssicherung obliegt dem Auftragnehmer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit bordeigenen, vorschriftsmäßigen und zugelassenen Ladesicherungseinrichtungen-/mitteln ausgerüstet sind und dass etwaige zusätzliche Weisungen gemäß Transportauftrag befolgt werden. Die Ladungssicherung ist unmittelbar nach Beendigung des Beladevorgangs und nach jeder Teilentladung durch den eingesetzten Fahrzeugführer durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt Seifert im Falle der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
  9. Ladehilfsmittel (wie z.B. Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen) sind je Transportauftrag vom Auftragnehmer zurückzuführen oder beim Empfänger in gleicher Art, Güte und Anzahl Zug-um-Zug zu tauschen. Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erfüllung des Transportauftrages eine Rückführung oder einen Tausch der Ladehilfsmittel vorgenommen hat, ist Seifert berechtigt, die nicht zurückgeführten oder nicht ordnungsgemäß getauschten Ladehilfsmittel zu marktüblichen Preisen an den Auftragnehmer zu berechnen.

 

§ 4 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Sicherheit in der Lieferkette, Lebensmitteltransporte

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der erteilten Transportaufträge notwendig sind, erfüllen. Der Auftragnehmer hat Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sowie sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen. Der Auftragnehmer wird insbesondere dafür sorgen, dass – falls für den konkreten Transportauftrag notwendig -
    1. das eingesetzte Fahrzeug über eine vollständige und technisch einwandfreie ADR-Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 ADR verfügt;
    2. das eingesetzte Fahrpersonal im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung nach Kap. 8.2 ADR ist;
    3. das Fahrpersonal über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandsgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügt und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;
    4. dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt;
    5. ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnis eingesetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung eingesetzt werden und dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativattest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt;
    6. nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;
    7. Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;
    8. nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für welche die erforderliche Zulassung vorliegt.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer alle ihm bzw. ihnen aufgrund einschlägiger Mindestlohngesetze (für Deutschland: MiLoG) obliegenden Pflichten einhalten – auch bei Transit- oder Kabotagefahrten im jeweiligen Land. Der Auftragnehmer wird Seifert von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die gegen Seifert aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Erfüllungsgehilfen gegen das jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen Seifert wegen etwaiger Verstöße des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers gegen das jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden sowie auch für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung und -verteidigung anfallen.
  3. Bei der Beförderung von Lebensmitteln gewährleistet der Auftragnehmer, dass der Fahrer die Hygienevorschriften einhält und unterschiedliche Güter voneinander trennt. Ferner sind Kontaminationen des Gutes, insbesondere durch Emissionen, Fremdkörper, Abgase oder Verpackungsmaterialien auszuschließen und ein dokumentiertes Wartungssystem für eingesetzte Fahrzeuge und Transporteinheiten vorzuhalten, welches Seifert auf Verlangen nachzuweisen ist. Bei einer möglichen Gefährdung der Produktsicherheit hat der Auftragnehmer Seifert unverzüglich zu kontaktieren.
  4. Der Auftragnehmer muss für die Einhaltung der einschlägigen Anti-Terror-, Embargo- und Kabotage-Bestimmungen Sorge tragen sowie für die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen.
     

§ 5 Weisungen und Informationen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Konkretisierung der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen von Seifert bezüglich des Transportes der Ware jederzeit zu befolgen. Insbesondere wird der Auftragnehmer die ihm von Seifert erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Seifert unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrages wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse wie z.B. Pannen, Unfälle oder Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten solcher Transporthindernisse ist der Auftragnehmer verpflichtet, Seifert unverzüglich zu informieren und entsprechende Weisungen einzuholen.
  3. Bei Schadenfällen wird der Auftragnehmer erkennbare Schäden und Verluste von Gut unverzüglich an Seifert melden und Weisungen einholen.
  4. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Seifert etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich abgelieferten Guts mitzuteilen und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quittierung schriftlich auf den Frachtdokumenten vermerkt.

 

§ 6 Beförderungs- und Begleitpapiere

  1. Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Pack-/Ladelisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.
  2. Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige schriftliche Weisung seitens Seifert vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung ausgehändigt werden. Das bedeutet, der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert.
  3. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei den Kunden von Seifert nur dann erfolgen kann, wenn die quittierten Lieferscheine / Frachtbriefe / Transportnachweise übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Transportdokumentationen spätestens innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Durchführung des jeweiligen Transports an Seifert zu übergeben. Entscheidend für die rechtzeitige Übergabe ist der Zeitpunkt des Zugangs der vollständigen Dokumente bei Seifert. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, unbeschadet aller sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Fracht für den jeweiligen Transport fällig.

 

§ 7 Vergütung

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den Transportaufträgen. Die Vergütung ist, soweit in den Transportaufträgen nicht anders geregelt, 60 Tage nach Rechnungserhalt bzw. Gutschriftsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und Treibstoffkosten sowie sämtliche mit dem Transport zusammenhängenden regelmäßigen Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die der Be- und Entladung sowie des Ladehilfsmitteltauschs und der Rückführung von Ladehilfsmitteln. Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung von besonderen Weisungen seitens Seifert entstehen, werden dem Auftragnehmer ersetzt, soweit er diese Kosten nicht selbst verschuldet hat.
  3.  

  1. Seifert kann gezahlte Vergütung teilweise zurückfordern, sofern und soweit der Auftragnehmer seinerseits wegen Entrichtung zu hoher Mautgebühren betreffend die für Seifert erbrachten Transporte Rückforderungs-ansprüche gegen das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat. Dementsprechend erfolgen Vergütungszahlungen von Seifert unter Vorbehalt.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Rückforderungsansprüche rechtzeitig gegenüber dem BAG durch-zusetzen. Rückerstattete Beträge sind unverzüglich an Seifert auszuzahlen.
  3. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer gegenüber Seifert über die Höhe der tatsächlich für die einzelnen Transporte entrichteten Maut sowie über rückerstattete Beträge Auskunft erteilen.
  4. Sofern und soweit der Auftragnehmer Subunternehmer eingesetzt hat, wird er diese Auskünfte von den Subun-ternehmern einholen und an Seifert weiterleiten.
  5. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit es um die Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung gemäß lit. a. geht.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle des Einsatzes von Subunternehmern die Regelungen dieser Ziffer 3 seinerseits mit diesen Subunternehmern entsprechend zu vereinbaren. Die Regelungen in lit. a. und b. gelten gegenüber dem Auftragnehmer dann mit der Maßgabe, dass auf Rückforderungsansprüche des Auftragnehmers gegen seine Subunternehmer abzustellen ist.

 

§ 8 Haftung des Auftragnehmers

  1. Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungen des CMR Anwendung. Ergänzend gelten die Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB.
  2. Abweichend von den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB gilt für innerdeutsche Transporte folgendes als vereinbart: Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes wird gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung vereinbart. Die Regelung in dieser Ziffer 2. bedeutet eine Abweichung von dem in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehenen Betrag in Höhe von 8,33 SZR. Unberührt bleibt eine eventuell höhere Haftung des Auftragnehmers, siehe insbesondere § 435 HGB.
  3. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn, sein Fahrpersonal oder die von ihm eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet überdies für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer und seiner übrigen Erfüllungsgehilfen.
  4. Befördert der Auftragnehmer Wechselequipment von Seifert oder anderen Unternehmen, die durch Seifert disponiert werden, so haftet der Auftragnehmer für Schäden aller Art an diesem bzw. durch dieses Equipment während des Zeitraumes, in dem es sich im Gewahrsam des Auftragnehmers befindet; das gleiche gilt, wenn die Schadenursache während des Gewahrsamszeitraumes gesetzt wird.

 

§ 9 Versicherung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das sich aus diesem Vertrag für ihn ergebende Haftungsrisiko angemessen zu versichern und die Versicherungsverträge während der Dauer der Zusammenarbeit mit Seifert aufrechtzuerhalten. Sofern der Versicherungsschutz endet (Aufhebung, Kündigung durch Versicherer oder Unternehmer, Ablauf, Ausschöpfung von Jahres-Maximalsummen o.ä.), ist der Auftragnehmer verpflichtet, Seifert unverzüglich und schriftlich zu informieren.
  2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nachteilige Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz vermieden werden. Dies gilt insbesondere bezüglich der den Auftragnehmer betreffenden Obliegenheiten vor und nach einem Schadenfall.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere für folgende Deckungsschutz zu sorgen:
  1. Verkehrshaftungsversicherung mit marktüblichen Bedingungen und Deckungssummen, die neben der gesetzlichen Mindesthaftung nach § 7a GüKG auch die HGB-Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haftung nach CMR einschließlich Art. 29 CMR abdeckt. Sofern ein Sublimit für qualifiziertes Verschulden vereinbart ist, muss die Versicherungsleistung mindestens € 1 Mio. je Schadenfall betragen;
  2. Mitversicherung fremden Wechselequipments mit einer Summe von mindestens € 25.000 je Wechseleinheit;
  3. Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 50 Mio. für Sachschäden und € 7,5 Mio. für Personenschäden, jeweils je Schadenfall;
  4. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 2,5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden sowie € 100.000 für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden, jeweils je Schadenfall.

Die vorgenannten (Mindest-)Deckungssummen schränken die gesetzliche oder vertragliche Haftung/Haftpflicht des Auftragnehmers nicht ein.

 

§ 10 Kundenschutz

  1. Der Auftragnehmer ist Seifert gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Kundenschutz bezieht sich auf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbrachten Transporte, insbesondere die konkreten Relationen. Der Auftragnehmer darf während der laufenden Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach deren Beendigung für die Seifert-Kunden, für welche die Transporte erbracht werden / wurden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte diejenigen Leistungen erbringen, die er im Auftrag von Seifert für den jeweiligen Kunden erbringt / erbracht hat.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in vorstehender Ziffer 1. genannten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer an Seifert eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die von Seifert nach billigem Ermessen zu bestimmen und deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Jeder erneute Verstoß löst die Fälligkeit der Vertragsstrafe gesondert aus. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt Seifert unbenommen.

 

§ 11 Pfandrecht, Zurückbehaltung/Aufrechnung, Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Ausübung von Pfandrechten an den im Auftrag von Seifert beförderten Gütern; die Güter stehen nicht im Eigentum von Seifert.
  2. Gegenüber Ansprüchen von Seifert aus den Transportaufträgen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Seifert nicht übertragbar. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

§ 12 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Durchführung der Transporte bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden.
  2. Anderen Rechtspersonen, derer er sich bei Erfüllung seiner Pflichten bedient, wird der Auftragnehmer diese Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.

 

§ 13 Compliance

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für sein Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er unterstützt und achtet die Grundsätze des „Global Compact" („UNGC"), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work") in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere wird der Auftragnehmer in seinem Unternehmen
  1. keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
  2. die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Ar-beitgeberverpflichtungen einhalten,
  3. die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförder-liches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen so-wie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
  4. jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen
  5. die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
  6. alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
  7. seinen Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Deutsches Recht gilt auch, soweit zwingende CMR-Vorschriften auf nationales Recht Bezug nehmen.
  2. Für sämtliche Streitigkeiten ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen der beiden Versionen hat die deutsche Version Vorrang.