ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SEIFERT LOGISTICS GROUP
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VON DER SEIFERT LOGISTICS GROUP ERTEILTE TRANSPORTAUFTRÄGE

 

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Seifert Logistics GmbH und den mit dieser Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundenen inländischen Unternehmen (nachfolgend „Seifert") an Transportunternehmer (nachfolgend „Auftragnehmer") erteilten Aufträge zur Durchführung von nationalen und internationalen Transporten im Straßengüterverkehr.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmerverbände oder des Auftragnehmers finden grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Erteilung einzelner Aufträge seitens des Auftragnehmers auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.

 

§ 2 Auftragserteilung

  1. Einzelaufträge werden von Seifert in der Regel durch Transportbestätigung per E-Mail bestätigt; sofern der Auftragnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von 2 Stunden während der üblichen Geschäftszeiten) widerspricht, wird der Inhalt der Transportbestätigung verbindlich.
  2. Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Transportaufträgen, den Transportdokumenten sowie den auftragsbezogenen Einzelweisungen von Seifert.
  3. Die Transporte sind im Selbsteintritt zu erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern für einzelne Transportaufträge bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Seifert. Im Falle der Zustimmung hat der Auftragnehmer den Subunternehmer zu verpflichten, die in diesen AGB enthaltenen Verpflichtungen einzuhalten und wird die Ein-haltung in geeigneter Weise kontrollieren.

 

§ 3 Durchführung der Transporte

  1. Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen Transportauftrag LKW in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität einsetzen. Be- und Entladung der Güter und deren ausreichende Bewachung sowie die Sicherung gegen Schäden während der Fahrt obliegen dem Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge während des Transportes jederzeit über ein flächendeckend bestehendes Mobilfunknetz erreichbar sind. Es ist sicherzustellen, dass alle eingesetzten Fahrer, auch diejenigen von Subunternehmern, auf ihren Mobiltelefonen die von Seifert bezeichnete Fahrer-App (derzeit „Driver Companion" von Brabender) installiert haben. Jeder Fahrer muss sich innerhalb der App einmalig mit Mobilfunknummer und Anzeigenamen registrieren. Zur Durchführung des Transports muss stets der Auftragscode eingegeben werden; im weiteren Verlauf müssen die Fahrer die in der App geforderten Statusmeldungen unverzüglich beantworten. Das Tour-Tracking über die App darf nicht durch die persönliche Ausschaltfunktion verhindert werden. Es werden grundsätzlich nur transportbezogene Daten mit Bezug auf den Transportauftrag erhoben; weitere datenschutzrechtliche Einzelheiten insbesondere auch zur Fahrer-App sind in der Datenschutzerklärung enthalten.
  3. Der Auftragnehmer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
  4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Transport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter, Auflieger und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreien Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen.
  5. Der Auftragnehmer versichert ferner, dass für alle von ihm oder etwaigen Subunternehmern zur Beförderung von Seifert-Aufliegern eingesetzten Fahrzeuge ein Anhängerzuschlag entrichtet wird.
  6. Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen/Ladungssicherungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
  7. Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt.
  8. Die Verpflichtung zur betriebssicheren Verladung sowie zur Ladungssicherung gemäß § 22 Abs.1 StVO und VDI 2700 obliegt dem Auftragnehmer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit den je nach Fahrzeugart je-weils erforderlichen bordeigenen, vorschriftsmäßigen und zugelassenen Ladesicherungseinrichtungen-/mitteln ausgerüstet sind und dass etwaige zusätzliche Weisungen gemäß Transportauftrag befolgt werden. Die Ladungssicherung ist unmittelbar nach Beendigung des Beladevorgangs und nach jeder Teilentladung durch den eingesetzten Fahrzeugführer durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt Seifert im Falle der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
  9. Ladehilfsmittel (wie z.B. Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen) sind je Transportauftrag vom Auftragnehmer in gleicher Anzahl, Art und Qualität Zug-um-Zug an der Beladestelle zu tauschen oder an der Entladestelle zu tauschen und zurückzuführen. Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erfüllung des Transportauftrages dieser Verpflichtung nachgekommen ist, ist Seifert berechtigt, die entsprechend fehlenden Ladehilfsmittel zu marktüblichen Preisen zzgl. Lieferkosten an den Auftragnehmer zu berechnen; dies gilt nicht, sofern an der Entladestelle der Tausch in gleicher Anzahl bzw. Art oder Qualität verweigert wurde und der Auftragnehmer sich dies schriftlich hat bestätigen lassen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Anzahl, Art und Qualität der entgegengenommenen Ladehilfsmittel jeweils schriftlich auf den Ladepapieren festzuhalten und auch zu quittieren.

 

§ 4 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Sicherheit in der Lieferkette, Lebensmitteltransporte

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der erteilten Transportaufträge notwendig sind, erfüllen. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass er oder der die Beförderung ausführende Unternehmer
    1. im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet
    2. im Anwendungsbereich des GüKG Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 GüKG oder einer Berechtigung nach § 6 GüKG oder einer Gemeinschaftslizenz ist oder eine solche Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz nicht unzulässig verwendet
    3. auf Verlangen Seifert alle bei der Beförderung gesetzlich mitzuführenden Dokumente und sonstigen Informationen vorlegt,
    4. das jeweils zulässige Gesamtgewicht einhält.
  2. Der Auftragnehmer oder der die Beförderung ausführende Unternehmer ist verpflichtet, die Tätigkeit seines Fahrpersonals so zu organisieren, dass die vorgeschriebenen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden können. Es besteht ein generelles Alkohol- und Drogenverbot beim Führen des Fahrzeugs.
  3. Der Auftragnehmer wird insbesondere dafür sorgen, dass – falls für den konkreten Transportauftrag notwendig –
      1. das eingesetzte Fahrzeug über eine vollständige und technisch einwandfreie ADR-Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 ADR verfügt;
      2. das eingesetzte Fahrpersonal im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung nach Kap. 8.2 ADR ist;
      3. das Fahrpersonal über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandsgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügt und die ge-setzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden; 
      4. dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt;
      5. ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnis eingesetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgeneh-migung eingesetzt werden und dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativattest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt; 
      6. nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personal-ausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden; 
      7. Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;
      8. nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für welche die erforderliche Zulassung vorliegt.
  4. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer alle ihm bzw. ihnen aufgrund einschlägiger Mindestlohngesetze (für Deutschland: MiLoG) obliegenden Pflichten einhalten – auch bei Transit- oder Kabotagefahrten im jeweiligen Land. Der Auftragnehmer wird Seifert von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die gegen Seifert aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Erfüllungsgehilfen gegen das jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen Seifert wegen etwaiger Verstöße des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers gegen das jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden sowie auch für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung und -verteidigung anfallen.
  5. Bei der Beförderung von Lebensmitteln gewährleistet der Auftragnehmer, dass der Fahrer die Hygienevorschriften einhält und unterschiedliche Güter voneinander trennt. Ferner sind Kontaminationen des Gutes, insbesondere durch Emissionen, Fremdkörper, Abgase oder Verpackungsmaterialien auszuschließen und ein dokumentiertes Wartungssystem für eingesetzte Fahrzeuge und Transporteinheiten vorzuhalten, welches Seifert auf Verlangen nachzuweisen ist. Bei einer möglichen Gefährdung der Produktsicherheit hat der Auftragnehmer Seifert unverzüglich zu kontaktieren.
  6. Der Auftragnehmer muss für die Einhaltung der einschlägigen Anti-Terror-, Embargo- und Kabotage- Bestimmungen Sorge tragen sowie für die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen.

 

§ 5 Weisungen und Informationen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Konkretisierung der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen von Seifert bezüglich des Transportes der Ware jederzeit zu befolgen. Insbesondere wird der Auftragnehmer die ihm von Seifert erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entlade-termine befolgen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Seifert unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrages wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse wie z.B. Pannen, Unfälle oder Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten solcher Transporthindernisse ist der Auftragnehmer verpflichtet, Seifert unverzüglich zu informieren und entsprechende Weisungen einzuholen.
  3. Bei Schadenfällen wird der Auftragnehmer erkennbare Schäden und Verluste von Gut unverzüglich an Seifert melden und Weisungen einholen.
  4. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Seifert etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich abgelieferten Guts mitzuteilen und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quit-tierung schriftlich auf den Frachtdokumenten vermerkt.

 

§ 6 Beförderungs- und Begleitpapiere

  1. Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Pack-/Ladelisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.
  2. Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige schriftliche Weisung seitens Seifert vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung ausgehändigt werden. Das bedeutet, der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert.
  3. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei den Kunden von Seifert nur dann erfolgen kann, wenn die quittierten Lieferscheine / Frachtbriefe / Transportnachweise übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Transportdokumentationen spätestens innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Durchführung des jeweiligen Transports an Seifert zu übergeben. Entscheidend für die rechtzeitige Übergabe ist der Zeitpunkt des Zugangs der vollständigen Dokumente bei Seifert. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, unbeschadet aller sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Fracht für den jeweiligen Transport fällig.

 

§ 7 Vergütung

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den Transportaufträgen. Die Vergütung ist, soweit in den Transportaufträgen nicht anders geregelt, 60 Tage nach Rechnungserhalt bzw. Gutschriftsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und Treibstoffkosten sowie sämtliche mit dem Transport zusammenhängenden regelmäßigen Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die der Be- und Entladung. Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung von besonderen Weisungen seitens Seifert entstehen, werden dem Auftragnehmer ersetzt, soweit er diese Kosten nicht selbst verschuldet hat
  1. Seifert kann gezahlte Vergütung teilweise zurückfordern, sofern und soweit der Auftragnehmer seinerseits we-gen Entrichtung zu hoher Mautgebühren betreffend die für Seifert erbrachten Transporte Rückforderungsansprüche gegen das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat. Dementsprechend erfolgen Vergütungszahlungen von Seifert unter Vorbehalt.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Rückforderungsansprüche rechtzeitig gegenüber dem BAG durch-zusetzen. Rückerstattete Beträge sind unverzüglich an Seifert auszuzahlen.
  3. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer gegenüber Seifert über die Höhe der tatsächlich für die einzelnen Transporte entrichteten Maut sowie über rückerstattete Beträge Auskunft erteilen. Sofern und soweit der Auftragnehmer Subunternehmer eingesetzt hat, wird er diese Auskünfte von den Subunternehmern einholen und an Seifert weiterleiten.
  4. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit es um die Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung gemäß lit. a. geht.
  5. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle des Einsatzes von Subunternehmern die Regelungen dieser Ziffer 3 seinerseits mit diesen Subunternehmern entsprechend zu vereinbaren. Die Regelungen in lit. a. und b. gelten gegenüber dem Auftragnehmer dann mit der Maßgabe, dass auf Rückforderungsansprüche des Auftragnehmers gegen seine Subunternehmer abzustellen ist.

 

§ 8 Haftung des Auftragnehmers

  1. Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungen des CMR Anwendung. Ergänzend gelten die Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB.
  2. Abweichend von den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB gilt für innerdeutsche Transporte folgendes als vereinbart: Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes wird gemäß
    § 449 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung vereinbart. Die Regelung in dieser Ziffer 2. bedeutet eine Abweichung von dem in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehenen Be-trag in Höhe von 8,33 SZR. Unberührt bleibt eine eventuell höhere Haftung des Auftragnehmers, siehe insbeson-dere § 435 HGB.
  3. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn, sein Fahrpersonal oder die von ihm eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet überdies für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer und seiner übrigen Erfüllungsgehilfen.
  4. Befördert der Auftragnehmer Wechselequipment von Seifert oder anderen Unternehmen, die durch Seifert disponiert werden, so haftet der Auftragnehmer für Schäden aller Art an diesem bzw. durch dieses Equipment während des Zeitraumes, in dem es sich im Gewahrsam des Auftragnehmers befindet; das gleiche gilt, wenn die Schadenursache während des Gewahrsamszeitraumes gesetzt wird.

 

§ 9 Versicherung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das sich aus diesem Vertrag für ihn ergebende Haftungsrisiko angemessen zu versichern und die Versicherungsverträge während der Dauer der Zusammenarbeit mit Seifert aufrechtzuerhalten. Sofern der Versicherungsschutz endet (Aufhebung, Kündigung durch Versicherer oder Unternehmer, Ablauf, Ausschöpfung von Jahres-Maximalsummen o.ä.), ist der Auftragnehmer verpflichtet, Seifert unverzüglich und schriftlich zu informieren.
  2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nachteilige Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz vermieden werden. Dies gilt insbesondere bezüglich der den Auftragnehmer betreffenden Obliegenheiten vor und nach einem Schadenfall.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere für folgende Deckungsschutz zu sorgen:
  1. Verkehrshaftungsversicherung mit marktüblichen Bedingungen und Deckungssummen, die neben der gesetzlichen Mindesthaftung nach § 7a GüKG auch die HGB-Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haftung nach CMR einschließlich Art. 29 CMR abdeckt. Sofern ein Sublimit für qualifiziertes Verschulden vereinbart ist, muss die Versicherungsleistung mindestens € 1 Mio. je Schadenfall betragen;
  2. Mitversicherung fremden Wechselequipments mit einer Summe von mindestens € 25.000 je Wechseleinheit; 
  3. Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 50 Mio. für Sachschäden und € 7,5 Mio. für Personenschäden, jeweils je Schadenfall;
  4. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 2,5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden sowie € 100.000 für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden, jeweils je Schadenfall.

Die vorgenannten (Mindest-)Deckungssummen schränken die gesetzliche oder vertragliche Haftung/Haftpflicht des Auftragnehmers nicht ein.

 

§ 10 Kundenschutz

  1. Der Auftragnehmer ist Seifert gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Kundenschutz bezieht sich auf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbrachten Transporte, insbesondere die konkreten Relationen. Der Auftragnehmer darf während der laufenden Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach deren Beendigung für die Seifert-Kunden, für welche die Transporte erbracht werden / wurden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte diejenigen Leistungen erbringen, die er im Auftrag von Seifert für den jeweiligen Kunden erbringt / erbracht hat.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in vorstehender Ziffer 1. genannten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer an Seifert eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die von Seifert nach billigem Ermessen zu bestimmen und deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Jeder erneute Verstoß löst die Fälligkeit der Vertragsstrafe gesondert aus. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt Seifert unbenommen.

 

§ 11 Pfandrecht, Zurückbehaltung/Aufrechnung, Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Ausübung von Pfandrechten an den im Auftrag von Seifert beförderten Gütern; die Güter stehen nicht im Eigentum von Seifert.
  2. Gegenüber Ansprüchen von Seifert aus den Transportaufträgen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Seifert nicht übertragbar. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

§ 12 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Durchführung der Transporte bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden.
  2. Anderen Rechtspersonen, derer er sich bei Erfüllung seiner Pflichten bedient, wird der Auftragnehmer diese Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.

 

§ 13 Compliance

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für sein Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er unterstützt und achtet die Grundsätze des „Global Compact" („UNGC"), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work") in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere wird der Auftragnehmer in seinem Unternehmen

      • keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
      • die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Ar-beitgeberverpflichtungen einhalten,
      • die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförder-liches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen so-wie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
      • jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen,
      • die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
      • alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
      • seinen Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Deutsches Recht gilt auch, soweit zwingende CMR-Vorschriften auf nationales Recht Bezug nehmen.
  2. Für sämtliche Streitigkeiten ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen der beiden Versionen hat die deutsche Version Vorrang.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Seifert Logistics GmbH und den mit dieser Gesellschaft im Sinne des § 15 AktG verbundenen inländischen Unternehmen (nachfolgend „Seifert") an Transportunternehmer (nachfolgend „Auftragnehmer") erteilten Aufträge zur Durchführung von nationalen und internationalen Transporten im Straßengüterverkehr.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmerverbände oder des Auftragnehmers finden grundsätzlich keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei Erteilung einzelner Aufträge seitens des Auftragnehmers auf solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen wird.

 

§ 2 Auftragserteilung

  1. Einzelaufträge werden von Seifert in der Regel durch Transportbestätigung per E-Mail bestätigt; sofern der Auftragnehmer nicht unverzüglich (innerhalb von 2 Stunden während der üblichen Geschäftszeiten) widerspricht, wird der Inhalt der Transportbestätigung verbindlich.
  2. Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Transportaufträgen, den Transportdokumenten sowie den auftragsbezogenen Einzelweisungen von Seifert.
  3. Die Transporte sind im Selbsteintritt zu erbringen. Der Einsatz von Subunternehmern für einzelne Transportaufträge bedarf der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung von Seifert.

 

§ 3 Durchführung der Transporte

  1. Der Auftragnehmer wird zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem jeweiligen Transportauftrag LKW in ausreichender Anzahl und mit ausreichender Ladekapazität einsetzen. Be- und Entladung der Güter und deren ausreichende Bewachung sowie die Sicherung gegen Schäden während der Fahrt obliegen dem Auftragnehmer.
  2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die eingesetzten Fahrzeuge während des Transportes jederzeit über ein flächendeckend bestehendes Mobilfunknetz erreichbar sind.
  3. Der Auftragnehmer hat zuverlässiges, fachlich geschultes Fahrpersonal (bei Gefahrgut mit entsprechenden Schulungsbescheinigungen) mit gültiger Fahrerlaubnis und mit ausreichender Fahrpraxis einzusetzen.
  4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Fahrzeuge für die Auslieferung der zum Transport vorgesehenen Güter geeignet und ordnungsgemäß ausgestattet sind. Die vom Auftragnehmer bereitgestellten Fahrzeuge, Behälter, Auflieger und Zusatzeinrichtungen müssen in technisch einwandfreien Zustand sein und den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, sowie gegebenenfalls den im Transportauftrag ausgewiesenen speziellen Anforderungsprofilen für das zu ladende Gut entsprechen.
  5. Der Auftragnehmer versichert ferner, dass für alle von ihm oder etwaigen Subunternehmern zur Beförderung von Seifert-Aufliegern eingesetzten Fahrzeuge ein Anhängerzuschlag entrichtet wird.
  6. Vor dem Transport sind die Verkehrssicherheit und die Vollständigkeit der Ausrüstung des Fahrzeugs durch den Auftragnehmer zu überprüfen. Die vorgeschriebenen oder im Transportauftrag vereinbarten Ausrüstungen/Ladungssicherungen sind bis zum Beförderungsende mitzuführen.
  7. Die im Transportauftrag vorgegebenen Be- und Entladetermine sind rechtsverbindlich. Bei zu frühem Eintreffen oder bei Ankunft außerhalb der Arbeitszeit des Empfängers darf nur entladen werden, wenn sich der Empfänger dazu bereit erklärt.
  8. Die Verpflichtung zur Ladungssicherung obliegt dem Auftragnehmer. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge mit bordeigenen, vorschriftsmäßigen und zugelassenen Ladesicherungseinrichtungen-/mitteln ausgerüstet sind und dass etwaige zusätzliche Weisungen gemäß Transportauftrag befolgt werden. Die Ladungssicherung ist unmittelbar nach Beendigung des Beladevorgangs und nach jeder Teilentladung durch den eingesetzten Fahrzeugführer durchzuführen. Der Auftragnehmer stellt Seifert im Falle der Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen von Ansprüchen Dritter frei.
  9. Ladehilfsmittel (wie z.B. Euro-Paletten und Euro-Gitterboxen) sind je Transportauftrag vom Auftragnehmer zurückzuführen oder beim Empfänger in gleicher Art, Güte und Anzahl Zug-um-Zug zu tauschen. Sofern der Auftragnehmer nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Erfüllung des Transportauftrages eine Rückführung oder einen Tausch der Ladehilfsmittel vorgenommen hat, ist Seifert berechtigt, die nicht zurückgeführten oder nicht ordnungsgemäß getauschten Ladehilfsmittel zu marktüblichen Preisen an den Auftragnehmer zu berechnen.

 

§ 4 Einhaltung gesetzlicher Vorschriften, Sicherheit in der Lieferkette, Lebensmitteltransporte

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sein Unternehmen, die von ihm eingesetzten Fahrzeuge sowie das von ihm eingesetzte Fahrpersonal sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen, die für die Durchführung der erteilten Transportaufträge notwendig sind, erfüllen. Der Auftragnehmer hat Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sowie sich mit dem Inhalt von Unfallmerkblättern vertraut zu machen und diese an den vorgeschriebenen Stellen im Fahrzeug mitzuführen. Der Auftragnehmer wird insbesondere dafür sorgen, dass – falls für den konkreten Transportauftrag notwendig -
    1. das eingesetzte Fahrzeug über eine vollständige und technisch einwandfreie ADR-Ausrüstung gemäß Abschnitt 8.1.5 ADR verfügt;
    2. das eingesetzte Fahrpersonal im Besitz einer gültigen ADR-Bescheinigung nach Kap. 8.2 ADR ist;
    3. das Fahrpersonal über die für den Transport erforderliche Erlaubnis und Berechtigung nach § 3 und § 6 GüKG (Erlaubnis, Gemeinschaftslizenz, Drittlandsgenehmigung und/oder CEMT-Genehmigung) verfügt und die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen während der Fahrt mitgeführt werden;
    4. dass das Fahrpersonal ein Fahrtenberichtsheft nach Art. 5 der CEMT-Richtlinie während der Fahrt mitführt;
    5. ausländische Fahrer aus Drittstaaten (Nicht-EU-/EWR-Staaten) und Subunternehmer aus einem EU-/EWR-Staat ausschließlich mit der erforderlichen Fahrerlaubnis eingesetzt bzw. nur mit der erforderlichen Arbeitsgenehmigung eingesetzt werden und dass das Fahrpersonal die vorgeschriebenen Unterlagen (Arbeitsgenehmigung oder Negativattest) im Original und – soweit notwendig – mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache während der Fahrt mitführt;
    6. nur Fahrer eingesetzt werden, die über eine gültige Fahrerlaubnis sowie einen gültigen Pass oder Personalausweis verfügen, die vom Fahrpersonal mitgeführt werden;
    7. Frachtbriefe und Ladepapiere bei Abfahrt vorliegen und während der Fahrt mitgeführt werden;
    8. nur solche Fahrzeuge eingesetzt werden, für welche die erforderliche Zulassung vorliegt.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er und seine Subunternehmer alle ihm bzw. ihnen aufgrund einschlägiger Mindestlohngesetze (für Deutschland: MiLoG) obliegenden Pflichten einhalten – auch bei Transit- oder Kabotagefahrten im jeweiligen Land. Der Auftragnehmer wird Seifert von sämtlichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freistellen, die gegen Seifert aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers bzw. aufgrund eines Verstoßes seiner Erfüllungsgehilfen gegen das jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden. Dritte im Sinne vorstehender Regelung sind insbesondere die Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers. Die Freistellungsverpflichtung des Auftragnehmers gilt auch für sämtliche Sanktionen, Bußgelder oder sonstige Maßnahmen oder Ansprüche, die von Behörden oder sonstigen Organisationen gegen Seifert wegen etwaiger Verstöße des Auftragnehmers oder eines Subunternehmers gegen das jeweilige Mindestlohngesetz geltend gemacht werden sowie auch für sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung und -verteidigung anfallen.
  3. Bei der Beförderung von Lebensmitteln gewährleistet der Auftragnehmer, dass der Fahrer die Hygienevorschriften einhält und unterschiedliche Güter voneinander trennt. Ferner sind Kontaminationen des Gutes, insbesondere durch Emissionen, Fremdkörper, Abgase oder Verpackungsmaterialien auszuschließen und ein dokumentiertes Wartungssystem für eingesetzte Fahrzeuge und Transporteinheiten vorzuhalten, welches Seifert auf Verlangen nachzuweisen ist. Bei einer möglichen Gefährdung der Produktsicherheit hat der Auftragnehmer Seifert unverzüglich zu kontaktieren.
  4. Der Auftragnehmer muss für die Einhaltung der einschlägigen Anti-Terror-, Embargo- und Kabotage-Bestimmungen Sorge tragen sowie für die Erfüllung der sich hieraus ergebenden Verpflichtungen.
     

§ 5 Weisungen und Informationen

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die zur Konkretisierung der jeweiligen Transportaufträge erforderlichen auftragsbezogenen Weisungen von Seifert bezüglich des Transportes der Ware jederzeit zu befolgen. Insbesondere wird der Auftragnehmer die ihm von Seifert erteilten Informationen und Weisungen bezüglich der Be- und Entladetermine befolgen.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Seifert unverzüglich über sämtliche für die Erfüllung des Transportauftrages wesentlichen Umstände, insbesondere über etwaige Beförderungs- und Ablieferungshindernisse wie z.B. Pannen, Unfälle oder Verzögerungen auf dem Transportweg zu informieren. Bei Auftreten solcher Transporthindernisse ist der Auftragnehmer verpflichtet, Seifert unverzüglich zu informieren und entsprechende Weisungen einzuholen.
  3. Bei Schadenfällen wird der Auftragnehmer erkennbare Schäden und Verluste von Gut unverzüglich an Seifert melden und Weisungen einholen.
  4. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, Seifert etwaige Beanstandungen des Empfängers hinsichtlich abgelieferten Guts mitzuteilen und hat darauf hinzuwirken, dass der Empfänger seine Beanstandungen bei der Quittierung schriftlich auf den Frachtdokumenten vermerkt.

 

§ 6 Beförderungs- und Begleitpapiere

  1. Beförderungs- und Begleitpapiere, insbesondere Frachtbriefe, Handelsrechnungen, Pack-/Ladelisten und Zolldokumente oder deren Inhalt dürfen – abgesehen von behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen – Dritten nicht zugänglich gemacht oder ausgehändigt werden.
  2. Das Transportgut darf, sofern keine anderweitige schriftliche Weisung seitens Seifert vorliegt, nur gegen eine juristisch verwertbare Empfangsquittung ausgehändigt werden. Das bedeutet, der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Empfänger mit Firmenstempel, Unterschrift und Datum sowie unter Angabe der Entladezeit auf dem Frachtbrief den Erhalt des Transportgutes quittiert.
  3. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass eine Abrechnung bei den Kunden von Seifert nur dann erfolgen kann, wenn die quittierten Lieferscheine / Frachtbriefe / Transportnachweise übersandt werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich daher, sämtliche Transportdokumentationen spätestens innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen nach Durchführung des jeweiligen Transports an Seifert zu übergeben. Entscheidend für die rechtzeitige Übergabe ist der Zeitpunkt des Zugangs der vollständigen Dokumente bei Seifert. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht fristgemäß nach, so wird für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, unbeschadet aller sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der vereinbarten Fracht für den jeweiligen Transport fällig.

 

§ 7 Vergütung

  1. Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den Transportaufträgen. Die Vergütung ist, soweit in den Transportaufträgen nicht anders geregelt, 60 Tage nach Rechnungserhalt bzw. Gutschriftsdatum zur Zahlung fällig.
  2. Mit Zahlung der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Auftragnehmers abgegolten, insbesondere die anfallenden Straßenbenutzungsgebühren und Treibstoffkosten sowie sämtliche mit dem Transport zusammenhängenden regelmäßigen Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere die der Be- und Entladung sowie des Ladehilfsmitteltauschs und der Rückführung von Ladehilfsmitteln. Zusätzliche Kosten, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung von besonderen Weisungen seitens Seifert entstehen, werden dem Auftragnehmer ersetzt, soweit er diese Kosten nicht selbst verschuldet hat.
  3.  

  1. Seifert kann gezahlte Vergütung teilweise zurückfordern, sofern und soweit der Auftragnehmer seinerseits wegen Entrichtung zu hoher Mautgebühren betreffend die für Seifert erbrachten Transporte Rückforderungs-ansprüche gegen das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat. Dementsprechend erfolgen Vergütungszahlungen von Seifert unter Vorbehalt.
  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Rückforderungsansprüche rechtzeitig gegenüber dem BAG durch-zusetzen. Rückerstattete Beträge sind unverzüglich an Seifert auszuzahlen.
  3. Auf Verlangen wird der Auftragnehmer gegenüber Seifert über die Höhe der tatsächlich für die einzelnen Transporte entrichteten Maut sowie über rückerstattete Beträge Auskunft erteilen.
  4. Sofern und soweit der Auftragnehmer Subunternehmer eingesetzt hat, wird er diese Auskünfte von den Subun-ternehmern einholen und an Seifert weiterleiten.
  5. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, soweit es um die Rückforderung zuviel gezahlter Vergütung gemäß lit. a. geht.
  6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle des Einsatzes von Subunternehmern die Regelungen dieser Ziffer 3 seinerseits mit diesen Subunternehmern entsprechend zu vereinbaren. Die Regelungen in lit. a. und b. gelten gegenüber dem Auftragnehmer dann mit der Maßgabe, dass auf Rückforderungsansprüche des Auftragnehmers gegen seine Subunternehmer abzustellen ist.

 

§ 8 Haftung des Auftragnehmers

  1. Im grenzüberschreitenden Verkehr finden die Haftungsbestimmungen des CMR Anwendung. Ergänzend gelten die Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB.
  2. Abweichend von den Bestimmungen über das Frachtgeschäft des HGB gilt für innerdeutsche Transporte folgendes als vereinbart: Die zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes wird gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 HGB auf 40 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds – SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung vereinbart. Die Regelung in dieser Ziffer 2. bedeutet eine Abweichung von dem in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehenen Betrag in Höhe von 8,33 SZR. Unberührt bleibt eine eventuell höhere Haftung des Auftragnehmers, siehe insbesondere § 435 HGB.
  3. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die durch ihn, sein Fahrpersonal oder die von ihm eingesetzten Fahrzeuge verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet überdies für das Handeln der von ihm beauftragten Subunternehmer und seiner übrigen Erfüllungsgehilfen.
  4. Befördert der Auftragnehmer Wechselequipment von Seifert oder anderen Unternehmen, die durch Seifert disponiert werden, so haftet der Auftragnehmer für Schäden aller Art an diesem bzw. durch dieses Equipment während des Zeitraumes, in dem es sich im Gewahrsam des Auftragnehmers befindet; das gleiche gilt, wenn die Schadenursache während des Gewahrsamszeitraumes gesetzt wird.

 

§ 9 Versicherung

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das sich aus diesem Vertrag für ihn ergebende Haftungsrisiko angemessen zu versichern und die Versicherungsverträge während der Dauer der Zusammenarbeit mit Seifert aufrechtzuerhalten. Sofern der Versicherungsschutz endet (Aufhebung, Kündigung durch Versicherer oder Unternehmer, Ablauf, Ausschöpfung von Jahres-Maximalsummen o.ä.), ist der Auftragnehmer verpflichtet, Seifert unverzüglich und schriftlich zu informieren.
  2. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass nachteilige Auswirkungen auf den bestehenden Versicherungsschutz vermieden werden. Dies gilt insbesondere bezüglich der den Auftragnehmer betreffenden Obliegenheiten vor und nach einem Schadenfall.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere für folgende Deckungsschutz zu sorgen:
  1. Verkehrshaftungsversicherung mit marktüblichen Bedingungen und Deckungssummen, die neben der gesetzlichen Mindesthaftung nach § 7a GüKG auch die HGB-Höchsthaftung von bis zu 40 SZR/kg sowie die Haftung nach CMR einschließlich Art. 29 CMR abdeckt. Sofern ein Sublimit für qualifiziertes Verschulden vereinbart ist, muss die Versicherungsleistung mindestens € 1 Mio. je Schadenfall betragen;
  2. Mitversicherung fremden Wechselequipments mit einer Summe von mindestens € 25.000 je Wechseleinheit;
  3. Kfz-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 50 Mio. für Sachschäden und € 7,5 Mio. für Personenschäden, jeweils je Schadenfall;
  4. Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von € 2,5 Mio. pauschal für Personen-, Sach- und mitversicherte Vermögensschäden sowie € 100.000 für Bearbeitungs- und Tätigkeitsschäden, jeweils je Schadenfall.

Die vorgenannten (Mindest-)Deckungssummen schränken die gesetzliche oder vertragliche Haftung/Haftpflicht des Auftragnehmers nicht ein.

 

§ 10 Kundenschutz

  1. Der Auftragnehmer ist Seifert gegenüber zum Kundenschutz verpflichtet. Der Kundenschutz bezieht sich auf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbrachten Transporte, insbesondere die konkreten Relationen. Der Auftragnehmer darf während der laufenden Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von sechs Monaten nach deren Beendigung für die Seifert-Kunden, für welche die Transporte erbracht werden / wurden, weder unmittelbar noch mittelbar über Dritte diejenigen Leistungen erbringen, die er im Auftrag von Seifert für den jeweiligen Kunden erbringt / erbracht hat.
  2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in vorstehender Ziffer 1. genannten Verpflichtungen hat der Auftragnehmer an Seifert eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die von Seifert nach billigem Ermessen zu bestimmen und deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Jeder erneute Verstoß löst die Fälligkeit der Vertragsstrafe gesondert aus. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt Seifert unbenommen.

 

§ 11 Pfandrecht, Zurückbehaltung/Aufrechnung, Übertragung von Rechten und Pflichten

  1. Der Auftragnehmer verzichtet auf die Ausübung von Pfandrechten an den im Auftrag von Seifert beförderten Gütern; die Güter stehen nicht im Eigentum von Seifert.
  2. Gegenüber Ansprüchen von Seifert aus den Transportaufträgen und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der Gegenanspruch fällig, unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
  3. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers aus diesem Vertrag sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Seifert nicht übertragbar. § 354a HGB bleibt unberührt.

 

§ 12 Geheimhaltung

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche ihm bei der Durchführung der Transporte bekannt werdenden, nicht öffentlich zugänglichen Informationen vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen ausschließlich zum Zwecke der Leistungserbringung genutzt werden.
  2. Anderen Rechtspersonen, derer er sich bei Erfüllung seiner Pflichten bedient, wird der Auftragnehmer diese Geheimhaltungsverpflichtung auferlegen.

 

§ 13 Compliance

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für sein Unternehmen geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Er unterstützt und achtet die Grundsätze des „Global Compact" („UNGC"), der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die Erklärung der International Labor Organization über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 („Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work") in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten. Insbesondere wird der Auftragnehmer in seinem Unternehmen
  1. keine Kinder beschäftigen oder Zwangsarbeiter einsetzen,
  2. die jeweiligen nationalen Gesetze und Regelungen über Arbeitszeiten, Löhne und Gehälter und sonstige Ar-beitgeberverpflichtungen einhalten,
  3. die geltenden Arbeits- und Gesundheitsbestimmungen einhalten und für ein sicheres und gesundheitsförder-liches Arbeitsumfeld sorgen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu erhalten und Unfälle, Verletzungen so-wie arbeitsbedingte Erkrankungen zu vermeiden,
  4. jegliche Diskriminierung aufgrund Rasse, Religion, Behinderung, Alter, sexueller Orientierung oder Geschlecht unterlassen
  5. die internationalen Antikorruptionsstandards, wie sie im UNGC und lokalen Antikorruptions- und -bestechungsgesetzen festgelegt sind, beachten,
  6. alle geltenden Umweltgesetze und -regelungen einhalten,
  7. seinen Geschäftspartnern und Nachunternehmern antragen, die zuvor genannten Grundsätze auch ihrem Handeln zugrunde zu legen.

 

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Anwendbares Recht ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Deutsches Recht gilt auch, soweit zwingende CMR-Vorschriften auf nationales Recht Bezug nehmen.
  2. Für sämtliche Streitigkeiten ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in deutscher und englischer Sprache vor. Im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen der beiden Versionen hat die deutsche Version Vorrang.